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   ArbG Stuttgart, 27.06.2002 - 9 Ca 131/01   

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https://dejure.org/2002,12940
ArbG Stuttgart, 27.06.2002 - 9 Ca 131/01 (https://dejure.org/2002,12940)
ArbG Stuttgart, Entscheidung vom 27.06.2002 - 9 Ca 131/01 (https://dejure.org/2002,12940)
ArbG Stuttgart, Entscheidung vom 27. Juni 2002 - 9 Ca 131/01 (https://dejure.org/2002,12940)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verhaltensbedingte Kündigung; Verteilung der Darlegungs- und Beweislast; Soziale Rechtfertigung der Kündigung; Schlechtleistung des Arbeitnehmers; Beleidigende Äußerungen ; Zustimmung der Hauptfürsorgestelle ; Zustimmung des Integrationsamtes

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    KSchG § 9; SGB IX § 85
    Umfang des Zustimmungserfordernisses des Integrationsamts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz)

    Unwirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung - Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft nach Ausspruch der Kündigung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2002, 2278
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 12.07.1989 - 4 L 21/89

    Schwerbehindertenrecht - Zustimmung zur Kündigung

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 27.06.2002 - 9 Ca 131/01
    Nach Ansicht des OVG Lüneburg, NZA 1990, 66, den sich die Kammer im Rahmen der vorliegenden Fallkonstellation anschließt, bedarf der Auflösungsantrag des Arbeitgebers gegenüber einem Schwerbehinderten zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptfürsorgestelle.
  • BAG, 06.02.1997 - 2 AZR 38/96

    Rechtmäßigkeit der arbeitgeberseitigen außerordentlichen Kündigung eines

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 27.06.2002 - 9 Ca 131/01
    Der Kläger hätte auch nicht aus vertretbaren Gründen annehmen können, sein Verhalten sei nicht vertragswidrig und werde vom Arbeitgeber zumindest nicht als erhebliches, den Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdendes Fehlverhalten angesehen (vgl. hierzu etwa BAG, 06.02.1997, 2 AZR 38/96, NV, LAG Schleswig, AuA 1999, 229).
  • LAG Schleswig-Holstein, 05.10.1998 - 5 Sa 309/98

    Rechtmäßigkeit der fristlosen Kündigung einer Verkäuferin, die eine Kundin im

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 27.06.2002 - 9 Ca 131/01
    Der Kläger hätte auch nicht aus vertretbaren Gründen annehmen können, sein Verhalten sei nicht vertragswidrig und werde vom Arbeitgeber zumindest nicht als erhebliches, den Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdendes Fehlverhalten angesehen (vgl. hierzu etwa BAG, 06.02.1997, 2 AZR 38/96, NV, LAG Schleswig, AuA 1999, 229).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.12.2005 - 9 S 1580/05

    Arbeitsgerichtlicher Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses;

    Auf die vom Kläger erhobene Kündigungsschutzklage stellte das Arbeitsgericht Stuttgart - Kammern Aalen - mit Urteil vom 27.06.2002 (- 9 Ca 131/01 -) fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 01.03.2001 zum 30.06.2001 nicht aufgelöst worden ist und wies den Antrag der Arbeitgeberin, der jetzigen Beigeladenen, auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum 30.06.2001 gegen Zahlung einer Abfindung mit der Begründung zurück, der Auflösungsantrag hätte der Zustimmung der Hauptfürsorgestelle bedurft.

    Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Beklagten und des Verwaltungsgerichts sowie zwei Bände des Arbeitsgerichts Stuttgart - Kammer Aalen - im Verfahren - 9 Ca 131/01 - und ein Band im Verfahren - 8 Ca 441/02 - sowie zwei Bände Akten des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg im Verfahren - 4 Sa 45/02 - und ein Band im Verfahren - 4 Sa 9/04 - vor.

  • LAG Baden-Württemberg, 12.03.2003 - 4 Sa 45/02

    Verhaltensbedingte Kündigung - Sozialwidrigkeit - Auflösungsantrag des

    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart, Kammern Aalen, vom 27.06.2002 - 9 Ca 131/01 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:.

    Das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart - Kammern Aalen - Aktenzeichen 9 Ca 131/01 - vom 27.06.2002 wird aufgehoben.

  • BVerwG, 11.05.2006 - 5 B 24.06

    Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses - Zustimmungserfordernis

    Dies verkennt auch eine Berufung auf den Sinn und Zweck des Zustimmungserfordernisses (so OVG Lüneburg, Urteil vom 12. Juli 1989 4 L 21/89 , Behindertenrecht 1990, 114 , das bei der Überprüfung eines nach § 15 SchwbG erteilten Zustimmungsbescheides in einem obiter dictum ohne Auseinandersetzung mit Wortlaut und Systematik des Gesetzes die Auffassung vertreten hat, die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG bedürfe nach dem Sinn und Zweck des § 15 SchwbG ebenfalls der Zustimmung der Hauptfürsorgestelle; hieran anknüpfend in einem zwischen dem Kläger und der Beigeladenen geführten Verfahren ArbG Stuttgart, Urteil vom 27. Juni 2002 9 Ca 131/01 , DB 2002, 2278 für den Fall, dass die Schwerbehinderteneigenschaft erst nach Ausspruch der Kündigung festgestellt wird ).
  • VG Köln, 16.12.2010 - 26 K 2017/10

    Zustimmung des Integrationsamtes zu einer außerordentlichen Kündigung mit

    vgl. Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 4. Februar 2010 - 10 Ca 7346/09 - vgl. auch ArbG Stuttgart, Urteil vom 27. Juni 2002 - 9 Ca 131/01 -, JURIS, Rdnr. 48 ff.
  • VGH Bayern, 27.11.2006 - 9 BV 05.2467

    Bedarf der Auflösungsantrag des Arbeitgebers nach § 9 Abs. 1 S. KSCHG dem

    Dieser Auffassung hätte sich auch das Arbeitsgericht Stuttgart (Urteil vom 27.6.2002 DB 2002, 2278) und Stimmen in der Literatur angeschlossen.
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